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BESSEY Original Ganzstahl-Schraubzwinge GZ30-12KG, Zwinge, silber

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eBay-Artikelnr.:335331011971

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Allgemein - Typ
Schraubzwinge
Allgemein - Oberfläche
verzinkt
Maximale Spannweite außen
300 mm
Allgemein - Spannkraft /N
5.000 N
Hauptfarbe
Silber
Gewicht
1,5 kg
Herstellernummer
GZ30-12KG
Globale Bezeichnung
GZ30-12KG
Marke
BESSEY
Hersteller
BESSEY
EAN
4008158041391
Griffart
2-Komponenten Kunststoffgriff
Ausladung
120 mm
Allgemein - Material
Stahl

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Handelshof Bautzen
Ryssel Holger
Niederkainaer Str. 20
02625 Bautzen
Germany
USt-IdNr.:
  • DE 140363270
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Verkäufer und dem Kunden, soweit dieser kein Verbrauch ist (nachfolgend „Kunde“). Für Verbraucher gelten gesonderte AGB,
auf die insoweit verwiesen wird.
1.2. Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“) ohne
Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB) sowie bei typengemischten
Verträgen für den kaufrechtlichen Teil des Vertrags.
1.3. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müsste.
1.4. Die AGB gelten ausschließlich in den getroffenen wie ausgelassenen Regelungen. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn
der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen
und Rahmenverträge) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag zu
mindest in Textform bzw. die Bestätigung des Verkäufers in Textform maßgebend.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind
(z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
unberührt.
1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diese AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote des Verkäufers, ob generell oder individuell auf Kundenanfrage, sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,
wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
2.2. Jede Warenpräsentation, Angebote, Bestellmöglichkeiten o.ä. stellen jeweils ledig-lich Einladungen an den Kunden dar, ein
Angebot auf Erwerb der Ware abzugeben. Eine Bestellung von Waren durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot
dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme wird entweder zumindest in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung)
oder durch konkludentes Handeln mittels Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt.
2.3. Soweit der Kunde im Online-Shop des Verkäufers bestellt, hat er den ihm zuge-wiesenen Benutzernamen sowie das Passwort
geheimzuhalten und lediglich solchen Personen mitzuteilen, welche berechtigt sind im Namen des Kunden verbindliche Angebote
auf Abschluss eines Vertrags abzugeben. Der Kunde verzichtet insofern auf den Einwand, die Bestellung sei durch eine nicht -
berechtigte Person abgegeben worden.
Partner für Technik
AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 2
3. Lieferung, Warenverfügbarkeit
3.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Nur soweit Bereitstellungs- oder Lieferzeiten (im Folgenden einheitlich:
„Lieferzeiten“) verbindlich vereinbart sind, beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers und gelten nur
unter Voraussetzung unverzüglicher Klarstellung aller bei Auftragsbestätigung mitgeteilten Fragen/Einzelheiten des Auftrages (so
weit notwendig) sowie sofortiger Zahlung des Kaufpreises (soweit kein Rechnungskauf vereinbart wurde). Sofern für die jeweilige
Ware eine verbindliche Lieferzeit vereinbart wurde, aber diese nicht konkretisiert ist, beträgt sie 21 Tage.
3.2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (etwa aufgrund
von Nichtverfügbarkeit der Ware oder Problemen beim Versand), wird er den Kunden unverzüglich darüber informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,
ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers
wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch
den Zulieferer des Verkäufers, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, bei sonstigen Störungen in der
Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den
Kunden erforderlich. Gerät der Verkäufer verschuldet in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugs
schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollende Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises
(Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Weiterer Schadensersatz ist aus
geschlossen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende pauschale entstanden ist.
3.4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet
wird.
3.5. Lieferfristen verlängern sich, soweit der Kunde mit seinen Pflichten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät. Bei Höherer Gewalt
oder ihr gleichstehenden unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, verlängern sich
vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn zusätzliche Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder
eingeholt werden müssen.
3.6. Der Verkäufer ist nur zur Teillieferung berechtigt, wenn
3.6.1. die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
3.6.2. die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist,
3.6.3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer
erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.7. Zu Mehr- oder Minderlieferung ist der Verkäufer nur in einem angemessenen Umfang berechtigt, der den Vertragszweck nicht
gefährdet.
3.8. Bei Verträgen mit vereinbarten, abzurufenden Mengen von Waren hat der Verkäufer das Recht, die Stückelung vorzugeben bzw.
eine abgerufene Menge nach billigem Ermessen anzupassen. Soweit bei einer Anpassung die vom Kunden abgerufene Menge
überschritten wird, ist der Verkäufer weiterhin zur Abrechnung der überschießenden Menge berechtigt.
3.9. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss
der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben
unberührt.
4. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1. Die Lieferung erfolgt, soweit keine Bringschuld ausdrücklich vereinbart ist, ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung
und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt versandt und geliefert. Falls handelsüblich, liefert der
Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfemittel sorgt der Verkäufer nach seiner Erfahrung auf Kosten
des Kunden. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich geschuldet.
4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der
Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Fracht-führer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen
Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit
ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.
Partner für Technik
AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 3
4.4. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der
vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu
liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Ihm wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus
anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden
Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale
Entschädigung in Höhe von 1 EUR pro an-gefangenem Kubikmeter Lagerraum pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist
bzw.- mangels einer Lieferfrist- mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders konkret vereinbart, ab Lager (bei Streckengeschäften ab Lieferwerk) zuzüglich
Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung. Im Falle von franko-Lieferungen gelten sie frei Verwendungsstelle und setzen
eine mit LKW gut und ebenerdig befahrbare Baustelle voraus. Falls nichts anders vereinbart, geht das Abladen zu Lasten des
Kunden.
5.2. Bei wertmäßig geringen Auftragswerten werden erhöhte Abfertigungskosten an den Kunden weitergegeben. Die nach Warengruppen
aufgegliederten Wertgrenzen sowie die Höhe der erhöhten Abfertigungskosten werden zugänglich, zumeist auf der
Homepage oder über Newsletter, veröffentlicht.
5.3. Beim Versendungskauf (4.1.) trägt der Kunde, soweit nicht anders konkret vereinbart, die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern der Verkäufer nicht die im Einzelfall
tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung)
iHV maximal 50 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die aus der Bestätigung hervorgehenden Preise.
5.5. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes zumindest
in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist
ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
5.6. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit (vgl. § 353 HGB) mit
9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle
des Verzugs bleibt unberührt.
5.7. Bei einem Rechnungsbetrag unter 25 EUR fallen zusätzliche Kosten für die postalische Versendung der Rechnung an.
5.8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur
zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben,
unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5.9. Bei als solchen vereinbarten Streckengeschäften und Beschaffungskäufen ist der Verkäufer zu einer Anpassung des vereinbarten
Preises berechtigt, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise oder Preisbestandteile der zu
liefernden Waren erhöhen. Auch wenn der Maßstab der Preisanpassung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt der Preis an
dem jeweils am weitest ver-breiteten Marktplatz/Börse/Handelsplatz.
5.10. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert ausschließlich Bearbeitungs- und Dienstleistungsarbeiten,
Verpackung und Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der
Skontierung voraus.
5.11. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont,
Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde.
5.12. Ist zur Begleichung der Rechnungen das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, erfolgt die Vorabankündigung über den Einzug
der fälligen Beträge 2 Tage von ihrer Fälligkeit.
5.13. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss schließen lassen und die den Zahlungsanspruch
des Verkäufers gefährden, so ist der Verkäufer berechtigt, alle un-verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Kunden fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung
Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet ausreichende Sicherheit.
5.14. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferung oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des
Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Partner für Technik
AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 4
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über
(einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
6.2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum
des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
6.3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
6.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Ver
käufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt
sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der
Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die
Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
6.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
– an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei
Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im
eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
6.8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert
die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt
beim Verkäufer.
6.9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist
er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7. Güte und Gewicht
7.1. Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, im Zweifel nach
dem Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte,
Maßen, Gewicht und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen
und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
7.2. Für das Gewicht ist die vom Verkäufer oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Gewichtsermittlung maßgebend. Diese erfolgt
nach Wahl des Verkäufers durch Verwiegung oder nach DIN, ISO oder handelsgebräuchlichen Gewichtstabellen.
8. Mängelansprüche des Kunden
8.1. Soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die
gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als
Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers),
die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen.
8.3. Der Kunde hat, soweit er Wiederverkäufer ist, jede Art von Beschaffenheitsvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem
Kunden an seine Käufer weiterzugeben und nach bestem Wissen und Gewissen Beschaffenheitsvereinbarungen mit seinen
Käufern zu treffen, welche die Waren und ggf. ihre Installation sachgerecht beschreiben.
Partner für Technik
AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 5
8.4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist im Verhältnis von Verkäufer zu Kunde nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen)
übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
8.5. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt
(§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Anzeigeplichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung
bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
8.6. Offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen
wären, gelten als vom Kunden geneh-migt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine
schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn
dem Verkäufer die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war
der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für
den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den
Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigen Versandweges; dies
gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.
8.7. Unwesentliche Abweichungen hinsichtlich Gewichts, Qualität, Farbe, Maserung und sonstiger Ausstattung, soweit sie durch das
Material bedingt und handelsüblich sind, sind nicht zu beanstanden. Bei Stahlerzeugnissen sind Mehr- und Minderlieferungen
im angemessenen Umfang, dies sind typischerweise 10 %, handelsüblich.
8.8. Bei Sachmängeln der gelieferten Sache ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB leistet der
Verkäufer in einem angemessenen Umfang.
8.9. Der Kunde hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere muss er die
beanstandete Ware zur Prüfungszwecken übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf
Verlangen des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch
nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den
Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer nicht ursprünglich zu dieser Leistung
verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Ausbau- und Einbaukosten“) werden ausgeschlossen,
soweit sie nicht gesetzlich zwingend sind.
8.10. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.11. Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt der Verkäufer die zum Zweck der Prü-fung und Nacherfüllung erforderlichen Auf
wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ergibt die Prüfung jedoch ein unberechtigtes Mangel
beseitigungsverlangen des Kunden, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, und ist
der Verkäufer dazu berechtigt, vom Kunden den Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
8.12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der
Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zur verweigern.
8.13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist er
folglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.14. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag
der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler
Produkte (§§ 445c S.2, 327 V, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
(§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Ziff. 9.
Partner für Technik
AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 6
9. Sonstige Haftung
9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Käufer bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
9.2.1. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut
und vertrauen darf) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2.2. Bei der Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens des Vertragsgegenstands begrenzt.
9.2.3. Insbesondere ist Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
9.3. Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch
Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer gemäß gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie
gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde
und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder weiteren, gesetzlich zwingenden Vorschriften.
9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der
Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere §§ 650, 648 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verjährung
10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der
Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung
5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferanten
regress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445a, 478 BGB).
10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes
bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9
dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3. Für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Ge-sundheit und/oder Schadensersatzansprüche
aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Verjährungs
fristen. Die Verjährungsfristen des Produktionshaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche
des Kunden gemäß Nr. 9 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur
Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem Kunde seinen Sitz hat, finden keine Anwendung.
11.2. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen
Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
11.3. Ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbarer
gebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Stand: Januar 2024
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
admini-86

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Alles bestens, gerne wieder!!
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Alles bestens gelaufen.Gute Kommunikatiom. Jederzeit wieder.Top. Danke

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