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Anschweißzahn, f. Baggerlöffel, Laderschaufel, Frontladerschaufel

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eBay-Artikelnr.:282691302129
Zuletzt aktualisiert am 21. Sep. 2023 14:01:37 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

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Marke
Markenlos
Herstellernummer
nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Mörtlbauer Baumaschinenvertriebs GmbH
Armin Mörtlbauer
Aspertsham 10
94081 Fürstenzell
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT0831920580
:xaF83-8319/20580
:liaM-Eed.nenihcsamuab-reuabltreom@pohs
USt-IdNr.:
  • DE 187696768
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Kauf – und Werkverträge der Mörtlbauer Baumaschinen-Vertriebs-GmbH
 
 
 
 
§ 1 Allgemeines
 
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
 
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
 
 
 
 
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
 
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
 
(2) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abweichungen muss der Käufer nicht mehr akzeptieren, wenn sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.
 
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
 
 
 
 
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungen
 
(1) Unsere Preise gelten „ab Werk“, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
 
(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
 
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
 
(5) Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 12 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
 
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde verzichtet darauf, seine Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, das sich nicht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche stützt. Insbesondere verzichtet der Kund auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sondern sich aus anderen Geschäften im Rahmen der Geschäftsverbindung ergibt. Dieser Ausschluss erfasst auch das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
 
 
 
 
§ 4 Lieferzeit
 
(1) Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind.
 
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem, Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat, oder wir die Ware zur Auslieferung bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
 
(3) Bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs oder des unserer Erfüllungsgehilfen liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
 
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Dies gilt auch, sofern der Kunde als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
 
(5) Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(7) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs in Höhe von maximal 5% des Lieferwertes.
 
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
 
 
 
 
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrenübergang
 
(1) Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist unser Sitz in Fürstenzell. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort (als unser Sitz) versendet, geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur auf den Kunden über. Dem Verlangen der Kunden steht der Versand aufgrund Handelsüblichkeit gleich. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg. Die Kosten für den Versand trägt der Kunde.
 
(2) Wir werden die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern, sofern der Kunde dies wünscht; die Kosten hierfür trägt der Kunde.
 
 
 
 
§ 6 Mängelhaftung, Verjährung
 
(1) Soweit die Sache mangelhaft ist, werden wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache leisten. Bei einem Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Kunden. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
 
(2) Nur die mit dem Kunden ausdrücklich und schriftlich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen sind verbindlich. Benötigt der Kunde die Ware für besondere Zwecke, so muss er Ihre spezielle Eignung dazu vorher prüfen und diesen Zweck ausdrücklich und schriftlich in die Vereinbarung aufnehmen. Fabrikationsbedingte Farbabweichungen oder Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und/oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Warenart oder – Menge sind sofort bei der Entgegennahme der Lieferung zu rügen, und in einem vom Kunden zu erstellenden Lieferprotokoll festzuhalten. Sonstige Mängel, die im Wege eine ordnungsgemäßen Untersuchung zu Tage treten, gleich welcher Art, ohne Lieferung eine nicht offensichtlich anderen als der bestellten Art und Menge sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an, schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Lieferung als genehmigt. Verdeckte Mängel, die auch im Zuge der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht entdeckt werden, sind innerhalb eines Jahres nach gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung schriftlich zu rügen.
 
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich den Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt stets unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
 
(7) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie von § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfirst für Ansprüche von Unternehmen wegen Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Die Regelungen der § 438 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB sowie § 634a Abs. 1 Nr. 1,2 BGB bleiben hiervon ebenso unberührt wie die Sonderregelungen der §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB. Gehen wir auf ein Nacherfüllungsverlangen des Kunden ein. ist darin ausschließlich dann ein Anerkenntnis zu sehen, wenn wir ein solches ausdrücklich und schriftlich erklären. Nur für diesen Fall beginnt die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen.
 
(8) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
 
 
 
 
§ 7 Sonstige Haftung
 
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
 
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
 
 
 
 
 
 
 
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitiger oder später abgeschlossenen Verträgen vollständig beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
 
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
 
(4) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
(5) Verarbeitung, Einbau oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWST) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
 
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWST) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
 
(7) Der Kunde akzeptiert den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt.
 
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
 
 
 
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
 
(1) Für diese Verkauf- und Lieferbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
 
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständig Gericht AG Passau bzw. das LG Passau. Treten wir als Kläger auf, so sind wir jedoch berechtigt – aber nicht verpflichtet – das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
 
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist einschriftlicher Vertrag, bzw. unsere schriftliche Vereinbarung maßgebend. Auch die Änderung dieser Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen.
 
 
 
 
 
 
 
14. 02. 2008
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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