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Fassadenverkleidung Kerrafront FS-202 Holzoptik Kunststoffpaneel 12 cm - 100 cm

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eBay-Artikelnr.:314764106704
Zuletzt aktualisiert am 15. Mär. 2024 15:46:18 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Ausrichtung
Horizontal
Produktart
Profil
Stil
Traditionell
Besonderheiten
Luftfeuchtigkeitsbeständig, UV-Beständig, Wetterfest
Befestigungsmaterial inklusive
Nein
Höhe:
18 mm
Stärke
6-7 mm / 18 mm
Material
PVC
Herstellergarantie
10 Jahre
Packungsmenge
1
Breite
371 mm
Herstellernummer
FS 202
Marke
Vox
Einsatzbereich
Außenbereich
Feuerwiderstandsklasse
D
Deckbreite:
332 mm
Finish
Strukturiert

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Ultsch GmbH
Michael Ultsch
Oberreuther Weg 13
96279 Weidhausen b. Coburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT0080892659094
:xaF921080892659094
:liaM-Eofni.hcstlu@yabe
Die Ultsch GmbH ist eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung nach deutschem Recht. Urheberrecht Copyright - Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung bleiben vorbehalten.
USt-IdNr.:
  • DE 812777349
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
§1 Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
sowie Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote
und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers,
auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
 
§2 Angebote, Lieferfristen
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger
sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass
der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie
der Verkäufer schriftlich zusagt. Proben und Muster gelten
als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen
und Farbe.
 
§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit,
Warenumtausch
Sofern kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB
vorliegt, ist für Lieferungen des Verkäufers die Verladestelle
Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die
Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei
geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung
ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit
schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße, so haftet
dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich
und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Ereignisse wie
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien
den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im
Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der
von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. Warenrücknahme nur nach Vereinbarung,
Rückvergütung erfolgt mit mindestens 20% Abzug für
Bearbeitungskosten.
 
§4 Zahlung
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware
sofort rein netto zahlbar. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung.
Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich
14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto
des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt
zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers;
Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der kein Verbraucher
ist, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von
8%-Punkten über dem Basiszinssatz und vom Käufer, der
Verbraucher ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5%-Punkten
über dem Basiszinssatz, zu berechnen, es sei denn, der
Verkäufer weist eine höhere Belastung mit einem höheren
Zinssatz nach. Die Geltendmachung weiteren Schadens
bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere
auch bei Zahlungsverzug. Scheck- oder Wechselprotest, ist
der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch
gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen
und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener
Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den
Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung
von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig,
als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig
oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Obliegenheiten des §377 des Handelsgesetzbuches
gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer , der Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren
und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen
14 Tagen, beginnend ab Lieferung, in jedem Fall aber vor
Verarbeitung oder Einbau, schriftlich mitzuteilen hat. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen
Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger
hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet
werden.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter
Ware im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als
Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme
auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung
durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung
ausdrücklich vereinbart wurde.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
 
§6 Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises
und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen
als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers, sofern
der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen ist.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung mit der Bezahlung
des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen. Besteht der Vertrag mit
einem Verbraucher, bleibt die Ware bis zur Bezahlung
des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer
zur Herausgabe verpflichtet.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für
den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird;
die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert
des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt;
die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und
3 erstrecht sich auch auf die Saldoforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten
oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.
3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne
von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt
des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der
eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch mache,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern
die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat
der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
eines Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugser-mächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
For-derungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers gehen die abgetretenen Forderungen an den
Käufer über.
 
§7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien,
auch für Wechsel- und Scheckklagen des Verkäufers, gilt
das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständige Gericht
für beide Teile als ausdrücklich vereinbart, sofern der
Vertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen ist.
Besteht der Vertrag mit einem Verbraucher, gelten die
gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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i***e (2128)- Bewertung vom Käufer.
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Antwort von ultsch_fassade_terrasse- Verkäufer ultsch_fassade_terrasse hat auf Bewertung reagiert.- Verkäufer ultsch_fassade_terrasse hat auf Bewertung reagiert.
Herzlichen Dank - toll das alles reibungslos geklappt hat - Gerne wieder!
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