|Eingestellt in Kategorie:
Der Verkäufer ist abwesend bis 13. Mai. 2024. Behalten Sie den Artikel im Auge - setzen Sie ihn auf Ihre Beobachtungsliste.
Sie haben so einen Artikel?

Frequenz Umrichter Siemens Micromaster Vector 6SE3210-7BA40

Artikelzustand:
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Es handelt sich um Original verpackte und unbenutzte Ware. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue ... Mehr erfahrenÜber den Artikelzustand
Stückzahl für Multi-Rabatt 1
Multi-Rabatt:
Mind. 4 für 68.0 pro Stück kaufen
50 verfügbar / 1 verkauft
Preis:
EUR 80,00/Stk.
(inkl. MwSt.)
EUR 67,23
(exkl. MwSt.)
Ganz entspannt. Rückgaben akzeptiert.
Versand:
Ggf. kein Versand nach USA. Für Versandoptionen lesen Sie die Artikelbeschreibung oder kontaktieren Sie den Verkäufer. Weitere Detailsfür Versand
Standort: Kahl, Deutschland
Lieferung:
Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung
Rücknahmen:
14 Tage Rückgabe. Käufer zahlt Rückversand. Weitere Details- Informationen zu Rückgaben
Zahlungen:
     

Sicher einkaufen

eBay-Käuferschutz
Geld zurück, wenn etwas mit diesem Artikel nicht stimmt. 

Angaben zum Verkäufer

Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
eBay-Artikelnr.:275953795503
Zuletzt aktualisiert am 25. Apr. 2024 07:40:35 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Es handelt sich um Original verpackte und unbenutzte Ware. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue ...
Herstellernummer
6SE3210-7BA40
Marke
Siemens
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

SINGULUS TECHNOLOGIES AG
Ralf Bardenheier
Hanauer Landstrasse 103
63796 Kahl am Main
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT31310448816 94+
:xaF061104488160
:liaM-Eed.sulugnis@reiehnedraB.flaR
USt-IdNr.:
  • DE 812306520
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Ersatzteile und Serviceleistungen
1. ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN; GELTUNGSBEREICH
1.1 Alle gegenwärtigen und künftigen rechtlichen Beziehungen zwischen der Singulus Technologies AG (Singulus) und dem Kunden richten sich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, wenn der Text der Auftragsbestätigung von Singulus oder andere damit zusammenhängende besondere Bedingungen von Singulus keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Singulus widerspricht hiermit ausdrücklich allen entgegenstehenden Bedingungen des Kunden.
Alle eventuellen mittelbaren oder unmittelbaren Verweise auf die Kundenbedingungen sind nicht so zu verstehen, dass Singulus diese Bedingungen annimmt. Ein Verweis auf die ICC INCOTERMS gilt als Verweis auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des einzelnen Vertrages geltenden INCOTERM-Bestimmungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den ICC INCOTERMS und diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen gehen die Letzteren vor.
Wenn sich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf Waren (im folgenden Ersatzteile genannt) beziehen, gilt die betreffende Klausel für alle anderen von Singulus übernommenen Verpflichtungen entsprechend, insbesondere für Serviceleistungen und andere Verpflichtungen (im folgenden Serviceleistungen genannt).
1.2 Die gesetzlichen Bestimmungen gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die Geltung jeglicher Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
2. ANGEBOT
2.1 Die Angebote von Singulus sind unverbindlich. Singulus behält sich deren Änderung vor. Daten sind nur rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet sind. Bestellungen ohne vorangegangenes und genau entsprechendes Angebot von Singulus haben keine rechtliche Wirkung.
2.2 Daten, die in Katalogen, Broschüren und Faltblättern enthalten sind, sowie allgemeine Informationen in Datenblättern und Zeichnungen, die den Angeboten beigelegt sind, sind ungefähre Daten und unverbindlich, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich erklärt ist.
2.3 Singulus behält sich hiermit alle Rechte einschließlich des Eigentums und des Urheberrechts an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Illustrationen und sonstigen Dokumenten vor; solche Gegenstände dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Singulus zugänglich gemacht werden.
2.4 In besonderen Fällen behält sich Singulus das Recht vor, das Design zu ändern und, im Falle einer Knappheit von Rohstoffen und Zulieferteilen, andere Materialien und Teile zu verwenden, die für den vertraglich vereinbarten Zweck geeignet sind, wenn keine vorrangigen Interessen des Kunden, die Singulus bekannt sind, entgegenstehen.
2.5 An allen Vertriebsmaterialien und anderen Dokumenten, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, behält sich Singulus das Eigentum und das Urheberrecht vor; sie dürfen weder für andere Zwecke verwendet noch kopiert, reproduziert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden; durch diese Vereinbarung werden weder explizit noch implizit Lizenzen eingeräumt oder Rechte übertragen.
2.6 Alle Vertriebsmaterialien und anderen Dokumente, die dem Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, sind an Singulus auf Verlangen sofort und unaufgefordert dann zurückzugeben, wenn bei Singulus keine Bestellung aufgegeben wird.
2.7 Alle Angebote und Verpflichtungen von Singulus unterliegen den geltenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflichten, unter anderem den aktuellen Exportbestimmungen.
3. PREISE; ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Wenn nicht anders im Angebot angegeben, gelten alle angegebenen Preise ab Werk (EXW im Sinne der ICC INCOTERMS), ausschließlich Verpackung, Errichtung, Inbetriebnahme und Bedienung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
 
3.2 Der Mindestbestellwert für Ersatzteile beträgt EUR 100,00. Liegt der Wert einer Bestellung des Kunden unter EUR 100,00, erhebt Singulus zusätzlich eine Abwicklungspauschale in Höhe von EUR 25,00 pro Auftrag.
3.3 Die Preise verstehen sich ohne Steuern und Abgaben (insbesondere ohne Umsatzsteuer, Verkaufs-, Verbrauchs-, Transport- und ähnliche Steuern sowie ohne Export-, Import- und sonstigen Abgaben). Diese werden, soweit sie anwendbar sind, dem Kunden von Singulus separat in Rechnung gestellt. Der Abzug eines Rabatts bedarf ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Singulus.
3.4 Wenn nicht anders vereinbart, ersetzt der Kunde Singulus angemessene Reise- und Übernachtungskosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Ersatzteile oder den Serviceleistungen entstehen.
3.5 Wenn nicht anders vereinbart, behält sich Singulus hiermit das Recht vor, die Preise bei Kostenerhöhungen, insbesondere infolge des Abschlusses von Tarifverträgen (Erhöhung von Löhnen und Leistungen an Arbeitnehmer) oder der Erhöhung von Materialkosten, entsprechend zu ändern. Dem Kunden werden auf Verlangen Belege für diese Erhöhungen zur Verfügung gestellt.
3.6 Zahlung erfolgt (d.h. sie wird dem Bankkonto von Singulus unwiderruflich gutgeschrieben) innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im Falle einer Teillieferung ist Singulus berechtigt, entsprechende Teilbeträge in Rechnung zu stellen. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist die Zahlung in EURO zu leisten. Wenn der Kunde die Zahlung in einer anderen Währung vornimmt, rechnet Singulus diese Zahlung nach Möglichkeit in EURO um und der Kunde haftet für alle Kursdifferenzen und Bankgebühren, die sich aus diesem Geldwechsel ergeben.
3.7 Zahlungen werden ausschließlich auf die Konten von Singulus geleistet, und zwar kostenfrei zum Fälligkeitstag und ohne jeden Abzug. Gebühren, Auslagen etc., die Singulus bei der Annahme von Wechseln oder Schecks aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Singulus und dem Kunden aufwendet, gehen zu Lasten des Kunden.
3.8 Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und andere geldwerte Mittel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber angenommen, und zwar frei von Bankgebühren, Gebühren und anderen Abgaben und Auslagen.
3.9 Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten und von Singulus unbestrittenen oder von Singulus anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
3.10 Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Singulus unbeschadet aller anderen Rechte (z.B. der gesetzlichen Verzugszinsen) berechtigt, eine Vorschusszahlung für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen zu verlangen und alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
4. LIEFERUNG VON ERSATZTEILEN
4.1 Lieferungen erfolgen an den auf der Auftragsbestätigung angegebenen Tagen. Der Zeitpunkt der Lieferung durch Singulus hängt ab (i) von der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien und der Erteilung aller erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, (ii) von der rechtzeitigen Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden und (iii) von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Lieferung durch die Lieferanten von Singulus. Singulus teilt dem Kunden alle Verzögerungen in bezug auf seine Lieferanten unverzüglich mit.
4.2 Wenn nichts anderes vereinbart, werden die Ersatzteile EXW (ICC INCOTERMS) geliefert. Teillieferungen sind in einem zumutbaren Maße zulässig.
4.3 Bei Auftragseingang ab 13 Uhr und Anforderung eines Eilversandes (Versand noch am gleichen Tag), wird dem Kunden zusätzlich eine Kurierpauschale von EUR 50,00 berechnet.
4.4 Der Kunde ist nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigt, wenn unwesentliche Mängel auftreten. In solchen Fällen gilt die Lieferfrist als eingehalten.
4.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit von Austausch-Teilen, der Zwischenverkauf ist vorbehalten.
4.6 Force Majeure: Singulus und der Kunde sind von der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag zeitweise entbunden, wenn die Erfüllung aus Gründen der Force Majeure unmöglich oder unzumutbar wird. Als Force Majeure werden insbesondere folgende Umstände benannt: Arbeitskämpfe, Aufruhr, Terror, staatliche Maßnahmen, soweit diese direkt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten beeinflussen. Das gilt auch, wenn solche Umstände bei den Auftragnehmern der Parteien eintreten. Eine Partei ist für die oben genannten Umstände auch dann nicht verantwortlich, wenn sie während eines bestehenden Verzuges eintreten. Die betreffende Partei informiert die andere Partei in wichtigen Fällen so bald wie möglich über den Beginn und das Ende solcher Hinderungsgründe.
4.7 Soweit Singulus und der Kunde vereinbart haben, dass Singulus Montage- oder Serviceleistungen ausführt, gelten zusätzlich die aktuell gültigen General Conditions for Assembly of Plants. Sie sind bei dem zuständigen Singulus-Ansprechpartner erhältlich.
5. MONTAGE-, WARTUNGS- UND ANDERE SERVICELEISTUNGEN
5.1 Die Bestimmungen dieser Klausel 5 gelten dann, wenn die von Singulus an den Kunden gelieferten Ersatzteile oder andere Ausrüstungen aufgrund der Vereinbarung von Singulus am Standort des Kunden oder, wenn es zwischen Singulus und dem Kunden so vereinbart ist, am Montageort eines Dritten montiert, gewartet, in Betrieb genommen und/oder getestet werden („Serviceleistungen“). Diese Klausel 5 gilt entsprechend, wenn sich Singulus verpflichtet, die Ausführung einer der vorerwähnten Arbeiten oder Serviceleistungen im Auftrag des Kunden durch einen Dritten zu überwachen.
5.2 Der Beginn der Serviceleistungen hängt von der Bestätigung des Kunden an Singulus ab, dass alle erforderlichen Einrichtungen des Kunden am Montageort bereitgestellt sind und dass der Kunde alle vorbereitenden Arbeiten entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung abgeschlossen hat, so dass die Serviceleistungen ohne Verzögerung bei Ankunft des Servicepersonals von Singulus beginnen können. Singulus hat das Recht, den Montageort vor der Entsendung des Servicepersonals zu überprüfen. Während der Serviceleistungen sorgt der Kunde dafür, dass der Montageort in ordnungsgemäßem Zustand bleibt, damit Singulus in der Lage ist, alle Serviceleistungen ohne Unterbrechungen auszuführen.
5.3 Der Kunde stellt für die Lagerung von Maschinenteilen, Werkzeugen und anderen Materialien von Singulus einen abschließbaren Lagerraum in der Nähe des Montageorts sowie sanitäre Einrichtungen für das Servicepersonal mit ordnungsgemäßer Beleuchtung, Heizung und Wascheinrichtungen zur Verfügung.
5.4 Werkzeuge, Geräte und andere Montageausrüstungen, die von Singulus zur Verfügung gestellt werden, bleiben alleiniges Eigentum von Singulus. Der Kunde unterstützt das Servicepersonal in angemessener Weise beim Transport und/oder der Versendung der Montage- und Prüfausrüstungen.
5.5 Alle Angaben, die Singulus in bezug auf den Beginn, die Dauer und Fertigstellungsfrist eines beliebigen Teils der Serviceleistungen macht, sind nur geschätzte Angaben. Wenn sich die Serviceleistungen wegen Umständen, für die Singulus nicht verantwortlich ist, verzögern, trägt der Kunde alle angemessenen Kosten, die sich aus einer solchen Verzögerung ergeben, insbesondere die Warte- und Reisezeiten des Servicepersonals von Singulus. Im Falle von Verzögerungen hat Singulus das Recht, das Servicepersonal an einen anderen Einsatzort zu entsenden.
5.6 Singulus behält sich das Eigentum an allen Ersatzteilen, die zu den Maschinen von Singulus gehören und vom Servicepersonal von Singulus montiert werden sollen, bis zum endgültigen Abschluss der Serviceleistungen vor. Singulus hat das Recht, nach eigenem freien Ermessen über diese Teile zu verfügen. Singulus führt die Serviceleistungen gemäß der technischen Planung und Bauplanung von Singulus einschließlich der erforderlichen Qualitäts- und Kontrollarbeiten aus.
5.7 Jede Montage von Ersatzteilen, die nicht im Lieferumfang von Singulus enthalten sind, wird nur mit der ausdrücklichen Genehmigung von Singulus vom Servicepersonal von Singulus ausgeführt. Singulus führt diese Arbeiten nur auf Risiko und Verantwortung des Kunden und unter Ausschluss jeder Gewährleistung von Singulus durch.
5.8 Die Arbeitszeit und die vom Servicepersonal von Singulus geleistete Arbeit am Montageort wird vom Kunden jede Woche auf einem von Singulus zur Verfügung gestellten Servicebericht bestätigt, von dem der Kunde eine Kopie behält.
5.9 Während der Serviceleistungen übernimmt Singulus keine Verantwortung für Mängel und/oder Schäden, die sich aus einem Tun oder Unterlassen des Kunden ergeben, und auch nicht für Mängel und/oder Schäden, die nicht auf Handlungen von Singulus zurückgeführt werden können.
5.10 Der Kunde unterstützt das Servicepersonal bei der Suche nach einer angemessenen Verpflegung und Unterkunft in der Nähe des Montageorts während der Dauer der Serviceleistungen.
5.11 Der Kunde informiert das Servicepersonal von Singulus sofort über alle Formalitäten (Anmeldungen), die den örtlichen Behörden gegenüber zu beachten sind, und alle geltenden Sicherheitsbestimmungen. Wenn nicht anderes vereinbart, ist der Kunde für die rechtzeitige Einholung der örtlichen Genehmigungen verantwortlich, die für die Durchführung der Serviceleistungen erforderlich sind, insbesondere Visa, Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitsgenehmigungen. Weiterhin unterstützt der Kunde das Servicepersonal von Singulus im Umgang mit den örtlichen Behörden und bei der Einholung aller erforderlichen Genehmigungen. Ebenso vertritt der Kunde das Servicepersonal von Singulus gegenüber den Behörden, soweit dies verlangt wird oder erforderlich ist.
5.12 Der Kunde trägt oder ersetzt Singulus alle öffentlich-rechtlichen Abgaben (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Gebühren, sonstige Belastungen etc.), die von Singulus oder dem Servicepersonal von Singulus wegen der am Montageort erbrachten Serviceleistungen erhoben werden.
5.13 Im Falle von Krankheit, Unfall oder Tod von Servicepersonal informiert der Kunde Singulus sofort. Der Kunde sorgt für die medizinische Behandlung, Transport in das Krankenhaus etc. und trägt diesbezüglich alle Kosten und Auslagen und, wenn nötig, auch den Rücktransport nach Deutschland. Singulus wird dem Kunden diese Kosten und Auslagen auf Verlangen ersetzen.
6. GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.
7. HAFTUNG
7.1 Singulus ist – ungeachtet des Rechtsgrunds – nur dann haftbar, wenn der Schaden auf Grund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Seiten Singulus verursacht wurde.
7.2 Wenn Singulus trotz Fehlens von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für einen Schaden haftet, ist die Haftung von Singulus auf den Schaden begrenzt, mit dem in der jeweiligen Situation typischerweise gerechnet werden konnte. In jedem Falle ist eine Haftung von Singulus für Folgeschäden, Schadenersatz, entgangenen Gewinn und/oder andere mittelbare Schäden ausgeschlossen.
7.3 Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von Körper und Leben oder im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft bleiben unberührt.
7.4 Die hierin enthaltenen Bedingungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von Singulus.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Singulus behält sich das Eigentum an den gelieferten Ersatzteilen vor, bis alle Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eingegangen sind. Wenn die Ersatzteile verarbeitet, eingebaut oder mit Sachen vermischt werden, die Singulus nicht gehören, erhält Singulus ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungsbetrages der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ersatzteile zum Rechnungswert der anderen Materialien.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Ersatzteile mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, bis sie, wie in Klausel 8.1 vorgesehen, vollständig bezahlt sind. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, diese Ersatzteile auf seine Kosten zum Wiederbeschaffungswert gegen Bruch, Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und diese Versicherung auf Verlangen in angemessener Frist nachzuweisen. Singulus hat das Recht, eine solche Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen. Der Kunde ist verpflichtet, die Wartungs- und Serviceanweisungen in dem Betriebs- und Wartungshandbuch zu beachten, das ihm von Singulus zur Verfügung gestellt worden ist.
8.3 Der Kunde muss Singulus unverzüglich über Pfändungen und andere Eingriffe Dritter schriftlich unterrichten, damit Singulus die ihm angemessen erscheinenden gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen ergreifen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Singulus die Kosten solcher gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen zu ersetzen, haftet der Kunde für den bei Singulus entstandenen Schaden.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ersatzteile im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verkaufen. In jedem Falle tritt der Kunde schon jetzt im Voraus alle künftigen bedingten Ansprüche aus dem Verkauf der Ersatzteile einschließlich von Scheck- und Wechselforderungen in Höhe des Rechnungswerts (einschließlich Umsatzsteuer) zur Sicherung der Ansprüche von Singulus aufgrund dieser Bedingungen ab. Wenn die Ersatzteile, an denen Singulus Miteigentum hat, verkauft werden, ist die Abtretung auf den Teil der Forderung beschränkt, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Der Kunde hat nach der Abtretung der Ansprüche weiter das Recht, diese Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung von Singulus zur Einziehung der Forderungen bleibt unberührt. Singulus ist es allerdings nicht gestattet, die Forderungen einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den eingenommenen Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Insolvenzantrag gestellt und keine Zahlungseinstellung vorgenommen worden ist. Im letzteren Falle hat Singulus das Recht, vom Kunden zu verlangen, dass der Kunde Singulus die Abtretung der Forderungen und der entsprechenden Schuldner mitteilt und alle für die Einziehung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, die betreffenden Dokumente herausgibt und dem Dritten die Abtretung offenlegt.
8.5 Wenn der Eigentumsvorbehalt gemäß den oben genannten Bestimmungen nach an dem Ort, an dem sich die betreffenden Ersatzteile befinden, geltendem Recht unwirksam ist, wird der Eigentumsvorbehalt rückwirkend durch die Sicherungsabrede ersetzt, die an dem betreffenden Ort erlaubt ist und dem Eigentumsvorbehalt nach den obigen Bestimmungen am nächsten kommt. Dabei wirkt der Kunde bei allen Maßnahmen mit, die erforderlich sind, um diese Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt entsprechend den geltenden Bestimmungen an dem betreffenden Ort einzuräumen und aufrechtzuerhalten.
8.6 Der Kunde räumt Singulus hiermit unwiderruflich das uneingeschränkte Recht ein, das Betriebsgelände des Kunden zum Zwecke der Durchsetzung seines Eigentumsvorbehalts an den Ersatzteilen, insbesondere zum Zwecke der Abholung der Ersatzteile, zu betreten.
9. GEFAHRÜBERGANG; VERPACKUNG
9.1 Das Risiko einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs der Ersatzteile geht auf den Käufer nach den EXW-Bestimmungen der ICC INCOTERMS 2000 für EXW-Lieferungen über, wenn keine andere INCOTERM-Bestimmung vereinbart ist.
9.2 Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung zu sorgen.
9.3 Wenn sich der Versand von Ersatzteilen aus Gründen, auf die Singulus keinen Einfluss hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung, dass die Ersatzteile lieferbereit sind, auf den Kunden über.
10. GEHEIMHALTUNG
10.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle technischen Informationen in bezug auf die Hardware, die technische Dokumentation und Software der Ersatzteile und andere Informationen einschließlich technischer und kaufmännischer Geschäftsgeheimnisse, die entweder als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund der Umstände, unter denen sie zur Verfügung gestellt worden sind oder dem Kunden bekannt geworden sind (KNOW-HOW), als vertraulich angesehen werden müssen, vertraulich zu behandeln und Dritten, insbesondere an Wettbewerber von Singulus, nicht zu offenbaren. Mit dieser Geheimhaltungsklausel verpflichtet sich der Kunde im besonderen zu
• keiner Übermittlung von KNOW-HOW an Dritte, im besonderen Konkurrenten von Singulus, durch Vorzeigen von Plänen, Diagrammen, Spezifikationen, Bedienbüchern oder anderen Dokumentationen, die KNOW-HOW beinhalten; und
• die Geräte und deren Funktionen gegenüber Dritten, insbesondere Wettbewerbern von Singulus, nicht zu offenbaren, indem diese geöffnet oder Teile herausgenommen oder die Geräte in anderer Weise untersucht oder vorgeführt werden.
Der Kunde wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, das KNOW-HOW vor rechtswidriger Übertragung, Verteilung und Gebrauch zu schützen. Der Kunde wird das KNOW-HOW nur an solche, seiner Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die mit den Ersatzteilen und Serviceleistungen arbeiten und das KNOW-HOW für ihre Arbeit mit den Ersatzteilen und Serviceleistungen benötigen. Bevor der Kunde das KNOW-HOW seinen Mitarbeiter zur Verfügung stellt, wird er sie darüber informieren, dass das KNOW-HOW vertraulich und mit gleicher Sorgfalt wie firmeneigenes KNOW-HOW zu behandeln ist.
 
 
10.2 Dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen keine Informationen, die dem Kunden nachweislich durch Schriftstücke, Dokumentationen oder andere Beweismittel
• zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits bekannt waren und ihm nicht durch Vertragsbruch von Geheimhaltungsverpflichtungen Dritter zugänglich gemacht wurden, oder
• ohne Einwirken des Kunden öffentlich zugänglich waren, oder
• unter Ausschluss von Geheimhaltungsverpflichtungen Dritter, die diese Informationen nicht mittelbar oder unmittelbar von Singulus erhalten haben, zugänglich waren
 
10.3 Der Kunde darf das Design und die Konstruktion der Ersatzteile oder von Teilen der Ersatzteile weder unmittelbar noch mittelbar kopieren.
10.4 Singulus behält sich alle Rechte an dem KNOW-HOW vor, unabhängig von der Art seiner Verkörperung und unabhängig in welcher Form es ausgehändigt wurde, zum Beispiel in elektronischer, optischer oder magnetischer Form oder auf anderen Speichermedien, in Dokumenten, Spezifikationen, Ablaufskizzen oder Programmausdrucken.
10.5 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Kunden und Singulus aus anderen Verträgen erfüllt sind.
10.6 Der Kunde verpflichtet sich, Singulus und seine Geschäftstätigkeit zu schützen, und stimmt zu, dass ein Ausgleich durch Schadensersatz einen Vertragsbruch gegen diese Klausel 10 nur unangemessen kompensieren würde. Des weiteren akzeptiert und bestätigt Singulus, dass solche Vertragsverletzungen oder angedrohte Vertragsverletzungen Singulus unheilbare Schäden zufügen würde und dass zusätzlich zu jeglichen verfügbaren Rechtsmitteln per Gesetz, Billigkeit oder sonstigen, Singulus berechtigt ist, eine gerichtliche Verfügung gegen die Verletzung dieser Klausel bzw. gegen die Fortführung der Verletzung dieser Klausel zu erwirken, vorausgesetzt, dass Singulus offensichtlich nachweisen kann, dass Schäden entstehen können, ohne die Notwendigkeit tatsächliche Schäden nachzuweisen.
11. SOFTWARELIZENZ
11.1 Wenn zu den gelieferten Ersatzteilen Software gehört, räumt Singulus dem Kunden hiermit das nicht-exklusive Recht ein, diese Software in Objektcode und die dazu gehörende Dokumentation ausschließlich für den Betrieb und die Wartung der gelieferten Ersatzteile zu nutzen. Der Kunde hat nicht das Recht, die Software auf anderen Geräten, Systemen oder in anderer Weise zu nutzen.
11.2 Der Kunde darf die Software nicht kopieren, editieren, kompilieren, dekompilieren, nachprogrammieren, auseinandernehmen oder in anderer Weise modifizieren, soweit das nicht nach §§ 69d und 69e des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlaubt ist. Der Kunde darf Copyright-Vermerke, die sich an den gelieferten Ersatzteilen oder auf der Software und Dokumentation befinden, in keiner Weise entfernen, zerstören oder in anderer Weise verändern.
11.3 Die Rechte des Kunden an der Software sind auf die ausdrücklich in diesen Bedingungen oder dem betreffenden Vertrag im Einzelfall eingeräumten Rechte beschränkt. Singulus behält sich alle Rechte und Lizenzen an der Software vor, die dem Kunden nicht mit diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen oder dem betreffenden Vertrag ausdrücklich eingeräumt worden sind.
12. HAFTUNG FÜR PATENTVERLETZUNGEN
12.1 Wenn nicht etwas anderes von Singulus angegeben ist, sind die gelieferten Ersatzteile nach bestem Wissen von Singulus in der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten Dritter. Sollten die aufgrund dieser Bedingungen gelieferten Ersatzteile oder ein Teil derselben trotzdem im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages ein bereits eingeräumtes und in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichtes Patent eines Dritten verletzen oder – wenn die gelieferten Ersatzteile ausdrücklich ein spezifisches Verfahrensrecht enthalten – patentierte Verfahrensrechte verletzen und der Kunde wegen dieser Verletzung haftbar gemacht werden, muss Singulus auf seine Kosten und nach freiem Ermessen in angemessener Zeit dem Kunden das Recht verschaffen, die Ersatzteile oder einen Teil derselben weiter zu nutzen oder diese modifizieren oder durch unbedenkliche Ersatzteile oder Verfahren ersetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Singulus schließt jede weitergehende Haftung, zum Beispiel für Schadenersatz, Lizenzgebühren, Verfahren, Anwendungen, Produkte etc. aus. Der Kunde ist verpflichtet, Singulus sofort zu informieren, sofern Dritte geistige Eigentumsrechte geltend machen.
12.2 Die Klausel 12.1 gilt nicht, wenn Patente Dritter durch ein vom Kunden geliefertes Design oder eine vom Kunden gelieferte Spezifikation verletzt werden. In diesem Falle unternimmt der Kunde alles in seiner Macht stehende, um Singulus bei der Verteidigung gegen alle Ansprüche zu unterstützen und entschädigt Singulus im Falle der Umsetzung.
13. VERSCHIEDENES
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
13.2 Wenn eine Bestimmung der schriftlichen Vereinbarungen, die mit Bezug auf diese allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeschlossen werden, der einzelnen Bestellungen und/oder die Bestimmungen, die nur den Gegenstand, die Art, den Umfang, die Menge und Qualität der vertraglichen Lieferungen und Leistungen betreffen, sowie Vereinbarungen über den Preis unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, werden alle unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen rückwirkend durch Bestimmungen ersetzt, die hinsichtlich des Inhalts und des wirtschaftlichen Zwecks den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen wie möglich.
13.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die sich auf diese allgemeinen Verkaufsbedingungen beziehen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Rückgriff auf ihre kollisionsrechtlichen Vorschriften. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
13.4 Der Kunde hat nicht das Recht, eventuelle Ansprüche gegen Singulus an Dritte abzutreten.
13.5 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen oder seiner Wirksamkeit ergeben, werden nach der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch einen Schiedsrichter, der entsprechend der besagten Schiedsordnung ernannt worden ist, ohne Anrufung der ordentlichen Gerichte oder, nach ausschließlicher Wahl von Singulus, von den Gerichten in Aschaffenburg, Deutschland, oder einem anderen für den Kunden zuständigen Gericht abschließend entschieden. Singulus und der Kunde erkennen an, dass sie die Entscheidung des Schiedsrichters unter Ausschluss aller anderen Rechtsbehelfe als abschließend und für sich bindend anerkennen.
13.6 Singulus oder eine von Singulus bestimmte Person hat das Recht, die oben erwähnten rechtlichen Verfahren anzustrengen und zu führen.
13.7 Die Vorlage zur schiedsgerichtlichen Entscheidung nach dieser Klausel berührt nicht das Recht von Singulus und den Kunden, bei einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung oder einen Arrest oder andere Formen des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch zu nehmen.
13.8 Die Korrespondenzsprache und die bei der Regelung von Streitigkeiten benutzte Sprache ist Deutsch, wenn nichts anderes durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist. Der Gerichtsstand für das schiedsgerichtliche Verfahren ist Frankfurt am Main. Die Kosten der Streitbeilegung werden entsprechend den Regeln der deutschen Zivilprozessordnung getragen.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
singulusag

singulusag

100% positive Bewertungen
436 Artikel verkauft
Mitglied seit Aug 2006
Angemeldet als gewerblicher Verkäufer

Verkäuferbewertungen (54)

o***m (1408)- Bewertung vom Käufer.
Letzter Monat
Bestätigter Kauf
¤ª"˜¨¨¯¯¨¨˜"ª¤Alles Bestens! Gerne Wieder! Vielen Dank von otomasyoncu ¤ª"˜¨¨¯¯¨¨˜"ª¤ ¤ª"˜¨¨¯¯¨¨˜"ª¤All the best! Gladly again! Thank you very much from otomasyoncu ¤ª"˜¨¨¯¯¨¨˜"ª¤
e***e (189)- Bewertung vom Käufer.
Letzte 6 Monate
Bestätigter Kauf
Artikel wie beschrieben - sogar die Anschluss Stecker (unverdrahtet) waren beigelegt! Schneller Versand - in guter Verpackung! Alles gut - gerne wieder!
e***e (189)- Bewertung vom Käufer.
Letzte 6 Monate
Bestätigter Kauf
Super Vakuum Messgerät, zu einem guten Preis. Danach hatte ich schon länger gesucht! Sogar die Anschluss Stecker für Dsub liegen bei! Super Ebayer gerne wieder!

Produktbewertungen & Rezensionen

Noch keine Bewertungen oder Rezensionen