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Simatic S7-300 CPU-317-2 DP 6ES7317-2AJ10-OABO SPS PLC Steuerung

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eBay-Artikelnr.:134369648596
Zuletzt aktualisiert am 20. Sep. 2023 18:50:22 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung): Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die ...
Herstellernummer
6ES7317-2AJ10-OABO
Marke
Siemens
Produktart
CPU

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Baumann Maschinenbau Solms GmbH & Co. KG
Oberbieler Str. 1-3
35606 Solms
Germany
USt-IdNr.:
  • DE 113743704
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
1. Geltungsbereich
Auf die gesamten Beziehungen der Baumann
Maschinenbau Solms GmbH & Co. KG, Solms
(„Baumann“) mit dem Lieferanten, der Unter-
nehmer ist, über den Bezug von beweglichen
Sachen („Liefergegenstände) und Dienst- oder
Werkleistungen („Leistungen“) finden aus-
schließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedin-
gungen Anwendung. Diese Allgemeinen
Einkaufsbedingungen gelten zudem für alle
zukünftigen Lieferungen und Leistungen mit
dem Lieferanten. Sollte der Lieferant entgegen-
stehende, abweichende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden,
so ist deren Anwendbarkeit ausgeschlossen,
auch wenn Baumann ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2. Vertragsschluss, Leistungserbringung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzu-
nehmen. Ein Abruf von Baumann aus einem
Sukzessivlieferungsvertrag ist verbindlich, sofern
der Lieferant nicht binnen 1 Woche ab Zugang
des Abrufs widerspricht.
(2) Baumann ist berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes bzw. die Erbringung der
Leistungen während der üblichen Geschäftszei-
ten nach Anmeldung zu kontrollieren.
3. Lieferbedingungen (Termine, Verzug,
Eigentumsvorbehalt)
(1) Es gelten die vereinbarten Liefer- und
Leistungstermine.
(2) Der Lieferant hat Baumann unverzüglich
nach Erkennbarkeit über alle Umstände, die eine
termingerechte Lieferung oder Leistung beein-
trächtigen könnten, und die voraussichtliche
Dauer der Beeinträchtigung schriftlich zu unter-
richten.
(3) Die Lieferung hat, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, frei Haus zur angegebenen
Lieferadresse von Baumann zu erfolgen. Erfül-
lungsort für Leistungen ist, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, der Sitz von Baumann.
(4) Im Falle des Lieferverzuges ist Baumann
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,5 % des Nettolieferwertes pro vollendete
Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 %
des Gesamtnettolieferwertes. Baumann ist
berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der
Erfüllung geltend zu machen. Den Parteien ist
es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder
ein geringerer oder ein höherer Schaden ent-
standen ist.
(5) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentums-
vorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
4. Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht über mit Eingang der
Lieferung „frei Haus“, soweit nichts anderes
vereinbart worden ist. Bei Lieferungen mit
Aufstellung oder Montage und bei Leistungen
geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferun-
gen ohne Aufstellung oder Montage mit dem
Eingang bei der von Baumann benannten
Lieferadresse über.
(2) Die Abnahme von Werkleistungen findet,
soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der
Liefer- oder Leistungsadresse statt und bedarf
der Ausstellung einer Bescheinigung durch
Baumann in Textform. Eine konkludente oder
fiktive Abnahme wird ausgeschlossen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Der vereinbarte Preis ist, soweit nichts
Abweichendes vereinbart wurde, ein Festpreis,
der Verpackung, Lieferung, Versicherung,
sonstige Nebenkosten und Steuern einschließt.
(2) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt
nach Wahl von Baumann innerhalb von 14
Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30
Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart
ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des
Rechnungseingangs bei Baumann, jedoch nicht
vor erfolgter Lieferung der Liefergegenstände
oder Erbringung der Leistung.
(3) Baumann stehen die gesetzlichen Aufrech-
nungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.
(4) Die Aufrechnung des Lieferanten mit von
Baumann bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(5) Zur Geltendmachung eines Zurückbe-
haltungsrechts ist der Lieferant nur insoweit
befugt, als die Gegenforderungen unbestrit-
ten, rechtskräftig oder durch Baumann aner-
kannt sind. Dies gilt nicht, soweit die Gegen-
forderungen auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
6. Mängelhaftung, Verjährung, Unter-
suchungspflicht, Gewährleistungs-
einbehalt
(1) Der Lieferant wird die Liefergegenstände
bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechts-
mängeln und entsprechend dem Stand der
Technik sowie den anwendbaren Sicherheits-
vorschriften liefern bzw. erbringen. Sollte der
Lieferant aufgrund einer Vorgabe von Bau-
mann vom Stand der Technik sowie den
anwendbaren Sicherheitsvorschriften abwei-
chen müssen, muss er Baumann hierüber
unverzüglich informieren.
(2) Baumann hat erhaltene Liefergegenstände
unverzüglich auf mögliche Fehler oder Quali-
tätsabweichungen zu untersuchen. Offenkun-
dige Mängel sind innerhalb von 4 Tagen nach
Eingang der Lieferung, verborgene Mängel
sind innerhalb von 10 Tagen nach ihrer
Entdeckung zu rügen.
(3) Die Mängelansprüche von Baumann
richten sich nach den gesetzlichen Bestim-
mungen.
(4) Die Mängelansprüche von Baumann für
Lieferungen und Leistungen verjähren, soweit
diese entsprechend ihrer üblichen Verwen-
dung für den Einbau in ein Bauwerk bestimmt
sind, in fünf Jahren, im Übrigen in 36 Monaten
beginnend mit Gefahrübergang.
(5) Baumann ist berechtigt, einen
Sicherungseinbehalt von 5 % der Nettoauf-
tragssumme für Mängelansprüche zu verlan-
gen. Der Lieferant ist berechtigt, den
Sicherheitseinbehalt durch die Stellung einer
dem deutschen Recht unterliegenden unbe-
fristeten, selbstschuldnerischen Gewährleis-
tungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in
der Europäischen Union zugelassen ist,
abzulösen. Eine Hinterlegung ist ausge-
schlossen. Der Sicherungseinbehalt bzw. die
zur Ablösung gestellte Bürgschaft wird auf
schriftliches Verlangen nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist ausgezahlt bzw. zurück-
gegeben.
7. Geheimhaltung
(1) Übergebene Zeichnungen, Pläne, Muster,
Werkzeuge o.ä. , an denen Eigentums- und
Urheberrechte von Baumann bestehen; dürfen
ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustim-
mung Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, nicht verbreitet oder zu anderen als
den von Baumann bestimmten Zwecken
benutzt werden.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informa-
tionen von Baumann, die ihm durch die
Geschäftsbeziehung bekannt werden, als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und
Dritten nicht zugänglich zu machen sowie vor
deren Zugriff zu schützen. Diese Geheimhal-
tungspflicht gilt nicht, wenn die Informationen
öffentlich bekannt geworden sind oder dem
Lieferanten bei Vertragsschluss bereits
bekannt waren, ohne dass eine Vertragsver-
letzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.
8. Haftung, Produkthaftung, Schutz-
rechtsverletzungen
(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Soweit der Lieferant einen Produkthaf-
tungsschaden zu vertreten hat, ist er verpflich-
tet, Baumann den hieraus entstehenden
Schaden zu ersetzen bzw. insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustel-
len. Die Freistellungspflicht des Lieferanten
bezieht sich auf alle Aufwendungen, die
Baumann aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch den Dritten notwen-
digerweise erwachsen.
(3) Im Rahmen seiner vorstehenden Haftung
für Schadensfälle ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß
§§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840,
426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von Baumann
durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über
Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen wird Baumann den
Lieferanten – soweit möglich und zumutbar –
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme geben.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit
der Produkthaftung für die von ihm gelieferten
Liefergegenstände verbundenen Risiken in ange-
messener Höhe zu versichern und Baumann den
Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter
Form nachzuweisen.
(4) Soweit der Lieferant es zu vertreten hat, dass
sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefer-
gegenstandes oder vertragsgemäßer Nutzung
seiner Leistungen eine Verletzung von Schutzrech-
ten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergibt,
haftet er und stellt Baumann von allen Ansprüchen
Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte
frei.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich
gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von
Verletzungsrisiken und angeblichen Schutz-
rechtsverletzungen zu unterrichten.
9. Ausführung von Arbeiten, Materialbeistel-
lung, Ersatzteile
(1) Die Abtretung der sich aus der Bestellung
ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der
vorherigen Zustimmung von Baumann.
(2) Materialbeistellungen bleiben Eigentum von
Baumann und sind unentgeltlich mit der Sorgfalt,
die der Lieferant in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt, getrennt zu lagern, zu be-
zeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist
nur für Aufträge von Baumann zulässig.
(3) Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten
Materials durch den Lieferanten erfolgt für Bau-
mann. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht
Baumann gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt Baumann das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen von
Baumann zu den anderen verarbeiteten Gegen-
ständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für an
Baumann gelieferte Produkte für einen Zeitraum
von 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
10. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Abtretung der sich aus der Bestellung
ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der
vorherigen Zustimmung von Baumann.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Allge-
meinen Einkaufsbedingungen sollen schriftlich
erfolgen. Im Falle einer mündlichen Vereinbarung
bedarf sie der Dokumentation in Textform.
(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der
Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland; soweit der Lieferant seinen Sitz
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat,
gilt dies unter Ausschluss der Bestimmungen der
UN-Kaufrechtskonvention (CISG).
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusam-
menhang mit dem Vertrag/Liefergeschäft ist der
Sitz von Baumann in Solms und zwar auch für
Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Bau-
mann ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch
an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu
verklagen.
Solms, 18.11.2010
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.