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Abdeckpapier, Schutzpapier, Malerabdeck, Packpapier, Rolle 100g 100cm 100 lfm

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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:313983970169
Zuletzt aktualisiert am 26. Apr. 2024 10:45:39 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Marke
Papier Kurz
Gewicht
10 kg
Breite
1 m
Material
Recyclingpapier
Herstellernummer
01.3101
Länge
100 cm
Anzahl pro Packung
1 Rolle
Produktart
Abdeckpapier
Innenhülse
nein
Farbe
grau

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Papier Kurz GmbH
Jochen Kurz
Hermann-Staudinger-Str. 4
72525 Münsingen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT05929183794
:xaF525929 1837 94+
:liaM-Eed.zrukreipap@ofni
Geschäftsführer: Jochen Kurz https://www.papierkurz.de/Impressum; https://www.papierkurz.de/datenschutz; Die Europäische Kommission stellt unter https://https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.
USt-IdNr.:
  • DE 310734343
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
AGB
 
1. Allgemeines – Geltungsbereich
 
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten aus­schließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
 
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
 
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
 
(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kun­den in ihrer jeweiligen Fassung. Änderungen der AGB werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen
 
 
 
2 Angebot und Annahme – Druckunterlagen und Werkzeuge – Selbstbelieferung
 
(1) Unsere Angebote sind, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit, freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Nachbestellungen.
 
(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen anneh­men.
 
(3) An Druckunterlagen, Abbildungen, Stanzeinrichtungen, Werkzeu­gen, Klischees und vergleichbaren Gegenständen behalten wir uns, sofern sie nicht vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, Eigen­tums- und Urheberrechte vor. Ein Erwerb durch den Kunden mittels gesonderten Kaufvertrags ist jedoch möglich.
 
(4) Rechtzeitige, vollständige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
 
 
 
3 Rechnung – Preise – Zahlungsbedingungen
 
(1) Der Kunde ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnun­gen, beispielsweise per E-Mail, einverstanden.
 
(2) Zahlungen haben in Euro zu erfolgen und können schuldbefreiend nur an die von uns schriftlich angegebenen Zahlstellen erfolgen. Ist die Zahlung in einer anderen Währung als Euro vereinbart, so trägt der Kunde das Risiko einer Veränderung der Wechselkurse.
 
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen einge­schlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nicht in den Preisen enthal­ten sind zudem öffentliche Lasten und Abgaben sowie Zölle, die daher ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbe­stritten oder von uns anerkannt sind.
 
 
 
4 Lieferzeit – Verzug
 
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklä­rung aller technischen Fragen, insbesondere den Eingang der geneh­migten Korrektur, voraus.
 
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die recht­zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
 
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuld­haft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen­dungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
 
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlech­terung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu­grundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetz­lichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
 
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerwei­se eintretenden Schaden begrenzt.
 
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für maximal 5 % des Lieferwertes.
 
(9) Werden Tatsachen bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich beeinträchtigen, insbesondere Zwangsvollstre­ckungsversuche in das Vermögen des Kunden, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann unsererseits Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden.
 
(10) Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, jeg­liche noch ausstehende Lieferung aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
 
 
 
5 Teillieferungen – Lieferung auf Abruf – höhere Gewalt
 
(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dem Besteller ist die Annahme nicht zuzumuten. Teillieferungen gelten als eigene Geschäfte.
 
(2) Falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, sind Ab­rufaufträge vom Kunden innerhalb einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten abzurufen. Ruft der Kunde innerhalb dieser Frist nicht den gesamten Auftrag ab, steht dies einer Verletzung der Pflicht zur Annahme der noch nicht abgerufen Mengen gleich.
 
(3)Wird es uns infolge höherer Gewalt unmöglich gemacht oder unzu­mutbar erschwert, unseren vertraglichen Pflichten nachzukommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt sind betriebsfremde, unvorhergesehene und unvermeidbare Hindernisse, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energieknappheit, Feuer, Krieg und Aufruhr oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob sie in unserem eigenen Betrieb auftreten oder in einem fremden Betrieb, von dem die Herstellung oder der Transport der Kaufsache im Wesentlichen abhängt.
 
 
 
6 Beschaffenheit – Mängeluntersuchung – Mängelhaftung –
 
Verjährung
 
(1) Handelsübliche Mengen- und Qualitätsabweichungen bleiben vorbehalten.
 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen zu prüfen, unterschrieben zurückzusenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubrin­gen.
 
(3) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen­heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware geltend gemacht werden müssen, andernfalls gilt die Lieferung gem. § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt.
 
(4) Treten wir als Käufer auf, so stehen uns die ungekürzten gesetzli­chen Gewährleistungsansprüche zu.
 
(5) Wir sind lediglich zu einer vereinfachten Wareneingangskontrol­le verpflichtet. Diese umfasst eine stichprobenartige Kontrolle der angelieferten Charge auf offenkundige Mängel. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemä­
 
ßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung gerügten Mängel.
 
(6) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich nach vorheriger Ankündigung zu seinen gewöhnlichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen eines gerügten Mangels zu überzeugen, insbesondere uns die beanstandete Ware oder Proben hieraus zur Verfügung zu stellen.
 
(7) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Man­gelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
 
(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
 
(9)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben.
 
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(11) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in die­sem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
 
(12) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflicht­verletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu­steht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
 
(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
(14) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
 
(15) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit unsere Haftung in den Fällen der Abs. 9-13 besteht und im Falle des § 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB. Ferner bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB unberührt.
 
 
 
7 Gesamthaftung
 
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgese­hen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenser­satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
 
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstel­le eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
 
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei­ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
 
 
8 Eigentumsvorbehaltssicherung
 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen und Nebenansprüchen aus der be­stehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden, vor. Der Vorbehalt bezieht sich bei einem bestehen­den Kontokorrent auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwer­tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich ange­messener Verwertungskosten – anzurechnen.
 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
 
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
 
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Ge­schäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Ab­tretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeite­ten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbei­tung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
 
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän­den untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbe­trag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
 
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
 
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ver­langen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
9 Gerichtsstand – anwendbares Recht – Erfüllungsort
 
(1) Unser Geschäftssitz ist ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
 
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch – CISG) ist ausgeschlossen.
 
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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