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Zeichenpapier Skizzenpapier Malpapier Plakatpapier, XXL A0 A1 A2

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eBay-Artikelnr.:182447808345
Zuletzt aktualisiert am 23. Apr. 2024 08:27:38 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Verpackung (soweit eine ...
Marke
Markenlos
Produktart
Bilderdruckpapier
Herstellernummer
nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Himmer GmbH Druckerei & Verlag
Marcus Fischer
Steinerne Furt 95
86167 Augsburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT0002712894
:xaF991 0027 128 94+
:liaM-Eed.remmih@yabe
USt-IdNr.:
  • DE 815603763
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Verkaufsbedingungen der Himmer GmbH Druckerei & Verlag
(zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts
und öffentlich rechtlichem Sondervermögen)
– Version 1/2016 –
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen geltend für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Abnehmern oder anderen Auftraggebern (im Folgenden Besteller), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Auftrag und Annahme
Der Besteller ist 3 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechts-wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Ware, die nicht vorrätig ist, sind wir berechtigt, innerhalb von 3 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.
§ 3 Lieferfrist, Verzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auf-tragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt un-vorhergesehener Hindernisse, die außerhalb un-seres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während ei-nes bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitgeteilt.
5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns ange-gebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
6. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auf-tragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
 
7. Bei einer Verzögerung der Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrläs-sigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satz 1 wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 30 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzun-gen gelten nicht bei Haftung wegen der Verlet-zung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
 
§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleiben unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; im Falle des Rücktritts werden wir dem Besteller die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Seite 2 von 6
 
§ 5 Lieferumfang
1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
2. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
3. Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. Forderung des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegen-stand hierdurch nicht erheblich geändert wird oder eine Änderung unzumutbar ist.
4. Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Wir stellen die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2.000 kg auf 15 %.
 
§ 6 Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, mindestens 10 % des Kaufpreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und als entgangenen Gewinn fordern.
§ 7 Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rech-nung gestellt. Die Wahl des Versands erfolgt nach bestem Ermessen.
§ 8 Abnahme und Gefahrübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegen-stand anzunehmen. Soweit keine ab-weichenden Vereinbarungen getroffen worden sind (z. B. Lieferung durch uns), erfolgt die Übergabe an unserem Geschäftssitz. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu überprüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zu-gang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu ver-langen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Lie-fergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
4. Bei Lieferungen und Leistungen an Vertragspartner mit Einlagerung der Ware in einem Speditionslager erfolgt die Lieferung EXW (Ex Works Incoterm 2010). Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
 
§ 9 Lagergeld
1. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart wurde, nach der Anzeige der Versandbereitschaft, verzögert, können wir pauschal jeden Tag ein Lagergeld in Höhe von 0,50 € pro Palettenstellplatz berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist; uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
2. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein-barungen getroffen hat.
 
§ 10 Preise, Preisänderung
1. Die in unserem Angebot genannten Preise ent-halten keine Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten und marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerun-gen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
 
 
Wiederholung von Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Vom Besteller angeforderte Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und andere Vorarbeiten sind auch dann zu vergüten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
 
§ 11 Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbe-haltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem an-gemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Im Übrigen ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
 
2. Sofern eine Abtretung zugrunde liegt, können Zahlungen ausschließlich mit schuldbefreiender Wirkung an die Bankverbindung des Instituts geleistet werden, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf dieses Institut übertragen.
3. Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegen-nahme bedarf grundsätzlich einer vorhergehen-den schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei He-reinnahme von Wechseln werden die bankmäßi-gen Diskont und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu bezahlen.
4. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier und Kartonmengen, besonderen Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir eine Vorauszahlung verlangen. Wir sind berechtigt den Auftrag bis zur Leistung der Vorauszahlung zurückzustellen ohne hierdurch in Verzug zu geraten.
 
§ 12 Gewährleistung
1. a) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 I BGB bleibt unberührt. b) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli-chen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. c) Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung fordern oder Selbstvornahme durch-führen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
 
d) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in Fällen des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung aus-geschlossen.
3. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der ge-lieferten Ware sowie der zur Korrektur über-sandten Vor- und Zwischenerzeugnissen in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung an-schließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
4. Hatte der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzubearbeitenden Er-zeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur uner-heblicher Abweichung von der vereinbarten Be-schaffenheit oder bei nur unerheblicher Beein-trächtigung der Brauchbarkeit. Bei farbigen Re-produktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagen-druck.
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6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller wertlos ist.
7. Bei Abweichungen der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Besteller abtreten. Soweit Ansprüche gegen den Zulieferer nicht durchsetzbar sind oder durch unser Verschulden nicht bestehen, haften wir wie ein Bürge.
 
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Ge-schäftsverbindung zustehender Ansprüche in unserem Eigentum.
 
2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefer-gegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen „Verarbeitung“) erfolgt für uns; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Ver-arbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleinei-gentum an der Neuware erwirbt, besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegen-standes oder der Neuware tritt der Besteller hier-mit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer gesonderter Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldofor-derungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung ge-stellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorran-gig zu befriedigen.
4. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit beweglichen Sachen so tritt er, ohne dass es besonderer weiterer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen
Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefer-gegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Be-steller wird auf die abgetretene Forderung ge-leistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungs-unfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Inte-resses hat der Besteller uns die zur Geltendma-chung seiner Rechte gegen den Kunden erfor-derlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor-derlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbe-halts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiter-veräußerung ist nur Wiederverkäufern im or-dentlichen Geschäftsgang und nur unter den Be-dingungen gestattet, dass die Zahlung des Ge-genwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Ab-nehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungs-rechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungs-rechten steht uns zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
 
 
§ 14 Unmöglichkeit
Bei Unmöglichkeit der Lieferung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetz-lichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. außerhalb der Fälle des Satzes 1 ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vor-stehenden Regelungen nicht verbunden.
 
§ 15 Rücktritt
Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
 
§ 16 Haftungsbegrenzung
1. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem ProdHaftG, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Unsere Haftung ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Regelungen des Abs. 1 gelten für alle Scha-densersatzansprüche und zwar gleich aus wel-chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Män-geln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 15.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Rege-lungen nicht verbunden.
 
§ 17 Verjährungsverkürzung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 I Nr. 1, Nr. 2, 479 I, 634 a I Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
2. Die Verjährungsfristen nach Abs.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht
 
im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenser-satzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem ProdHaftG, bei einer fahrlässigen Pflicht-verletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
 
§ 18 Zurückbehaltungsrecht
An den vom Besteller angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen steht uns bis zur vollständigen Bezahlung aller fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 19 Eigentum, Urheberrecht
1. Die von uns zur Herstellung des Vertrags-erzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, Daten oder Datenträger bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2. Wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter ver-letzt werden, haftet allein der Besteller. Der Be-steller stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
 
§ 20 Impressum
Wir sind berechtigt, auf den Vertragserzeug-nissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Hinweis unterbleibt und uns vor Beginn der Arbeiten hierauf hinweist.
§ 21 Verwahrung, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Auslieferungstermin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ver-wahrt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sofern der Besteller eine Versicherung der Ge-genstände wünscht, so hat er selbst hierfür Sorge zu tragen.
 
§ 22 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von min-destens 3 Monaten zum Ende eines Kalender-monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Augsburg
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis erge-benden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
 
§ 24 Sonstiges
1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Be-stellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftli-chen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestim-mungen hiervon unberührt.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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